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Förderverein der Sebastianer Oberdollendorf e.V.

Es begann im Herbst 2012, als einige Sebastianer und Oberdollendorfer sich zur Aufgabe machten, das traditionelle Brauchtum in Oberdollendorf zu bewahren. Schnell war eine Satzung entworfen und die vorläufige Anerkennung vom Finanzamt zur Gemeinnützigkeit lag vor.

Am Dienstag, den 27.11.2012, trafen sich die sieben Sebastianer und zwei Oberdollendorfer um die Gründungsversammlung im Restaurant Bauernschenke abzuhalten. Die Satzung wurde einstimmig angenommen und die Posten wurden schnell besetzt.
Der Vorstand setzt sich aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Beisitzer zusammen. Der Beisitzer ist stets der Präsident der Sankt Sebastianus Junggesellen Bruderschaft 1659 Oberdollendorf e.V.

Am 08.01.2013 sind wir von dem Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und seit dem 25.01.2013 offiziell im Vereinsregister eingetragen. Derzeit bestehen wir aus ca. 150 fördernden Mitgliedern und 18 aktive Mitglieder, die das Brauchtum in Oberdollendorf unterstützen. Hierfür möchten wir uns sehr bedanken.

Gerne können Sie die Arbeit des Fördervereins durch eine Mitgliedschaft oder Spende unterstützen:
IBAN: DE73 3806 0186 5502 3330 13
BIC: GENODED1BRS


Mitglied werden

Um Mitglied des Fördervereins der Sebastianer Oberdollendorf zu werden, kann das Anmeldeformular hier heruntergeladen werden.
Nachdem Sie das Formular ausgedruckt und ausgefüllt haben, schicken Sie es bitte an:


Dirk Heider
Heisterbacherstraße 157
53639 Königswinter



Satzung des Fördervereins

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 27.11.2012 gegründete Verein führt den Namen Förderverein der Sebastianer, Oberdollendorf und hat seinen Sitz in Königswinter. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ( §58 Nr. 1 AO ) und zwar Beschaffung von Mitteln und Spenden für

a.) Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenpflege

b.) Förderung und Erhaltung des Brauchtums

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3 Zweckverwirklichung

Die zufließenden Mittel und Spenden werden ausschließlich verwendet zur Förderung

a.) der Kinder-, Jugend- und Seniorenpflege bei unterschiedlichen Anlässen und Aktivitäten

b.) des Brauchtums z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen der St. Sebastianus-Junggesellen-Bruderschaft Oberdollendorf.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

2. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Aktive Mitglieder haben Stimmrecht und sind in den Vorstand wählbar. Alle Aktiven Mitglieder wirken auf die Erreichung der in §2 und  §3 angeführten Ziele hin.

3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die bereit sind durch regelmäßigen Förderbeitrag zur Verwirklichung der Ziele des Vereins beizutragen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht in den Vorstand wählbar.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge besteht in keinem Fall.

6 Beiträge

1. Von den fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer ,dem Schriftführer und dem Beisitzer.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende   
und der 2.Vorsitzende

3.

a.) Der Vorstand wird mit Ausnahme des Beisitzers von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

b.) Der Beisitzer ist ein geborenes Vorstandsmitglied und besteht aus dem Präsidenten der Sankt Sebastianus Junggesellen Bruderschaft 1659 Oberdollendorf e.V.

4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der aktiven Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die St. Sebastianus- Männerbruderschaft 1659 Oberdollendorf e.V. die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Brauchtumspflege zu verwenden hat.

11 Inkrafttreten

1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.11.2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.