Unter dem Namen St. Sebastianus-Junggesellen-Bruderschaft wurde am 24. Februar 1659 zu Oberdollendorf eine Vereinigung junger Männer wiedergegründet. Die Bruderschaft hat nach historischen Quellen bereits vor dem Dreißigjährigen Krieg in Oberdollendorf bestanden.
Genannte Bruderschaft verdankt Ihren Namen und Entstehung dem Umstand, dass damals auf besondere Verehrung des Heiligen Sebastianus, die Pest, die damals in der Gemeinde wütete, erlosch.
Mit Rücksicht auf die veränderten Zeitverhältnisse wurden im Jahre 1907, 1949, 1995, 2017 und 2023, unter voller Beibehaltung des Namens und Zweckes der Bruderschaft, die Neuordnung und Drucklegung der Statuten beschlossen.
(1) Zweck des Vereins ist es das gesellschaftliche und religiöse Leben in Oberdollendorf und der Umgebung zu fördern. Darüber hinaus ist der Zweck des Vereins die Förderung und Ausübung der christlichen Nächstenliebe.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen der Bruderschaft an die St. Sebastianus Männerbruderschaft 1659 Oberdollendorf e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Bruderschaft zu verwenden hat.
(1) Um Mitglied der Bruderschaft werden zu können, muss der Antragstellende
(2) Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich.
(3) Die Aufnahme kann nur zur Mitgliederversammlung anlässlich des Festes des Hl. Sebastianus oder zur Mitgliederversammlung anlässlich des Festes der Hl. Peter und Paul erfolgen und setzt persönliches Erscheinen voraus.
(4) Über den Aufnahmeantrag und Ausnahmen bzgl. der vorher genannten Bedingungen entscheidet der Vorstand.
(5) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(6) Der Präses ist während seiner Amtszeit Mitglied der Bruderschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Tagesordnungspunkt 1 der nächsten Mitgliederversammlung erklärt werden und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Jahren.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(5) Im Falle des Ausscheidens entsteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(2) Zweimal im Jahr, jeweils zum Fest des Hl. Sebastianus und zum Fest der Hl. Peter und Paul, wird eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Der Vorstand nach BGB ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens zwölf Mitglieder oder ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss zeitnah einberufen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einberufung erfolgt, soweit möglich, in Textform, andernfalls schriftlich an die zuletzt vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Geht der Antrag später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, sind nicht zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Vorgabe einer Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(8) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen oder einer erweiterten Tagesordnung einzuberufen. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Brudermeister, geleitet. Ist auch der Brudermeister verhindert, bestimmt der Vorstand den Versammlungsleiter aus dem Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Wahlen kann die Wahlleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das aktive Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Dem Vorstand schriftlich eingegangene Vorschläge zur passiven Wahl sind zulässig.
(11) Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit, also der Vorschlag, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Wird in der Abstimmung keine erforderliche Mehrheit erzielt, ist die folgende Abstimmung als Stichwahl zu wiederholen, zwischen den beiden Beschlüssen, die in der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Wird auch in der dritten Abstimmung keine erforderliche Mehrheit erzielt, entscheidet das Los.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der 1. Schriftführer; bei dessen Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Das Protokoll muss Ort und Datum der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder anhand einer Anwesenheitsliste, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident oder der 1. Kassierer. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass der 1. Kassierer nur im Verhinderungsfall des Präsidenten tätig werden soll.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem zeitigen Pfarrer der Pfarrgemeinde St. Laurentius Königswinter-Oberdollendorf als Präses, aus dem Präsidenten, dem zeitigen Brudermeister, dem König, dem 1. und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer, dem Hauptmann sowie aus dem 1. und 2. Fähnrich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Fest des Hl. Sebastianus gewählt.
(4) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(5) Der Brudermeister wird, nach der Reihenfolge der Eintragungen im Bruderbuch, jährlich für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(6) Der König wird jährlich durch das Schießen auf einen Holzvogel im fairen Wettkampf ermittelt.
(7) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(8) Eine Wiederwahl ist außer für das Amt des Brudermeisters zulässig.
(9) Der Vorstand laut BGB bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(11) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, besetzt der Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Brudermeisters vertritt sein Nachfolger laut Reihenfolge der Eintragungen im Bruderbuch ihn kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zum Fest des Hl. Sebastianus. Das kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglied besitzt kein Stimmrecht im Vorstand.
(12) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds innerhalb der zweijährigen Wahlperiode erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich auf der Mitgliederversammlung zum Fest des Hl. Sebastianus für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Eine Wiederwahl für eine anschließende Amtsperiode als Kassenprüfer unzulässig
(4) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen und gültigen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Anträge zur Satzungsänderung müssen in der fristgerechten Einladung angekündigt sein.
(1) Die Auflösung der Bruderschaft kann nur mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Der Antrag zur Auflösung der Bruderschaft muss in der fristgerechten Einladung angekündigt sein.
(3) Sollte die Zahl der Mitglieder unter 5 herabsinken, so gilt die Bruderschaft als aufgelöst.
(4) Wenn nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Auflösung an die Bruderschaft sich nicht mehr neu gebildet haben sollte, so fällt das ganze Bar- und Immobiliarvermögen an die St. Sebastianus Männerbruderschaft 1659 Oberdollendorf e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Bruderschaft zu verwenden hat.
(5) Bei einer Auflösung der Bruderschaft fallen alle Fahnen, die Präsidentenketten, Brudermeisterstäbe sowie die Königsschilder der verstorbenen alten Königspaare in den Besitz des Heimatvereins Oberdollendorf und Römlinghoven e.V. Der Verein verpflichtet sich, diese ausschließlich für ausstellerische Aktivitäten zu verwenden.
(6) Im Falle der Auflösung oder der Zahlungsunfähigkeit der Bruderschaft erhalten die Alten Könige oder im Verhinderungsfall als erstes deren Königinnen und nachfolgend deren direkte Verwandtschaft ein Vorkaufsrecht auf Ihr Königsschild, in Höhe des Ihnen ausgezahlten Königszuschusses.
Beschlussfassung vom: 25. Oktober 2024