Satzung der Männerbruderschaft
Die Sankt Sebastianus-Männer-Bruderschaft hat nach vorhandenen historischen Quellen schon vor dem Dreißigjährigen Krieg in Oberdollendorf bestanden und nach dessen Wirren ausweislich noch vorhandener Bruderbücher ihr Wirken am 24. Februar 1659 fortgesetzt. Die Bruderschaft wurde am 6. Februar 1906 beim Amtsgericht Königswinter in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Name und Sitz Die Sankt Sebastianus-Männer-Bruderschaft Oberdollendorf von 1659 e.V. hat ihren Sitz in der Pfarrgemeinde Sankt Laurentius zu Königswinter-Oberdollendorf.
§ 2 Zweck Zweck der Bruderschaft ist es, wie in den vergangenen Zeiten, im Sinne und nach dem Beispiel des heiligen Sebastianus zu wirken: Die Mitglieder näher an Christus und das Leben seiner Kirche heranzuführen, sich für Kirche und Glauben einzusetzen, wahres katholisches Gemeinschaftsleben in der Pfarrgemeinde zu fördern, die Brüder und Schwestern zu tätiger Nächstenliebe anzuhalten, Ihnen nach dem Tode durch Teilnahme an ihrer Beerdigung die letzte Ehre zu erweisen und überliefertes Brauchtum der Bruderschaft zu pflegen. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß dieser Satzung fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Kirchengemeinde Sankt Laurentius in Königswinter-Oberdollendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Bruderschaft zu verwenden hat.
§ 3 Mitglieder Katholische Männer können Mitglieder werden, wenn sie ihren Wohnsitz in der Pfarrgemeinde haben oder hatten und a) in katholisch-kirchlich gültiger Ehe leben oder verwitwet sind
Frauen können dann Mitglied werden, wenn sie in katholisch-kirchlich gültiger Ehe leben und wenn sie gleichzeitig mit ihrem Mann beitreten oder ihr Ehemann bereits Mitglied ist. Auch verwitwete katholische Frauen können Mitglied werden wenn sie in der Pfarrgemeinde wohnen.
Die Anmeldung zur Aufnahme in die Bruderschaft geschieht beim Präsidenten oder bei einem anderen Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand. Der Bewerber erhält über seinen Antrag schriftlichen Bescheid.
§ 4 Beitrag Die Bruderschaft erhält von ihren Mitgliedern Beitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch eigene, schriftliche Austrittserklärung, c) durch Austritt aus der Kirche, d) durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder. Zu der Verhandlung ist der derzeitige Ortspfarrer als geistlicher Ehrenpräses hinzuzuziehen. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen: a) wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, b) wenn gegen die Grundsätze dieser Satzung in grober Weise zuwidergehandelt wird.
§ 6 Vorstand und Geschäftsführung Den Vorstand bilden folgende Mitglieder: a) der Präsident, der Vizepräsident, der Kassierer, der Schriftführer, der Hauptmann und zwei Fähnriche. Sie werden von der Generalversammlung in öffentlicher oder auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung auf fünf Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt; kann dann immer noch keine Mehrheit festgestellt werden, entscheidet das Los. b) der amtierende König und die Königin, c) der 1. Brudermeister und der Brudermeister mit der ältesten Mitgliedschaft. Alljährlich rückt ein männliches Mitglied nach den Eintragungen im Bruderbuch als Brudermeister in den Vorstand, der bisherige Inhaber dieses Amtes wird 1.Brudermeister. Der im letzten Jahr als 1.Brudermeister Tätige wird nunmehr Ehrenbrudermeister (Ehrenmitglied ) und von jeder Beitragspflicht befreit. Wer bei genügendem Gesundheitszustand das ihm angetragene Amt als Brudermeister ausschlägt, muss 75 € in die Bruderschaftskasse zahlen und seine Beitragspflicht auch weiterhin erfüllen. d) ein Bruderbote und zwei Beisitzer, die vom amtierenden Vorstand bestellt werden. Die neben dem Präsidenten genannten Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgabe im Benehmen mit dem Präsidenten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, die die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei den laufenden Geschäften werden sie vom Kassierer und vom Schriftführer unterstützt. Alle übrigen Angelegenheiten werden von der Generalversammlung geordnet und durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestimmt.
§ 7 König und Königin Die Königswürde kann nur ein männliches Mitglied bei einem Wettbewerb erringen. Das Verfahren zur Erlangung der Königswürde wird durch den Vorstand festgelegt. Es ist in der Regel das traditionelle Vogelschießen. König und Königin repräsentieren gemeinsam die Bruderschaft. Sie müssen in kirchlich gültiger Ehe leben und Mitglieder dieser Bruderschaft sein. Ehepaare, die außerhalb der Pfarrgemeinde ihren Wohnsitz haben, können nur in vorheriger Absprache mit dem Präsidenten diese Ämter antreten. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Aus organisatorischen Gründen ist es wünschenswert, dass sich die Bewerber um die Königswürde mit dem Präsidenten in Verbindung setzen.
§ 8 Mitgliederversammlung Am Feste des heiligen Sebastianus, dem 20. Januar eines jeden Jahres, wird unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsidenten eine Generalversammlung gehalten, zu der rechtzeitig und schriftlich eingeladen werden muss. Hier werden über Mitgliederstand und Kassenlage Bericht erstattet, gegebenenfalls Wahlen vorgenommen und außergewöhnliche Angelegenheiten behandelt. Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Generalversammlung innerhalb von drei Wochen einladen. Er ist verpflichtet hierzu, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung beantragt. Wenn nicht anders festgelegt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen oder Auflösung der Bruderschaft kann nur mir Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse, die den Zweck und die Tradition der Bruderschaft in ihrem Wesen antasten, sind unwirksam. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind nur männliche Mitglieder.
§ 9 Auflösung Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen der Bruderschaft an die katholische Kirchgemeinde Sankt Laurentius in Königswinter-Oberdollendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Bruderschaft zu verwenden hat.
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